

Gerechtigkeit
Im römischen Recht galt die Gerechtigkeit als das oberste Prinzip des Rechts. „iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuens. iuris praecepta sunt haec: honeste vivere, alterum non laedere suum cuique tribuere (Codex Iustinianus, Ulp. Dig. 1.1.10)." Gerechtigkeit ist der beständige und dauerhafte Wille, jedem das Seine zuzuteilen. Die Gebote des Rechts sind folgende: Ehrenhaft leben, niemanden verletzen, jedem das Seine gewähren.
Die Idee der Gerechtigkeit wurde vom Christentum (vor allem bei Thomas von Aquin) mit dem Begriff des Naturrechts verbunden. Das heisst mit einem göttlichen Recht, das über jeder menschlichen Rechtsetzung steht, und nach dem sich jedes menschliche Recht richten muss, wenn es gerecht sein will.
Die Idee der Gerechtigkeit hängt also eng mit dem Gedanken des Naturrechts zusammen.
Die katholische Naturrechtslehre basierte auf der Theorie der natürlichen Gotteserkenntnis (natürliche Theologie). Einfach ausgedrückt besagt diese Theorie, dass der Mensch Gott aus seiner Vernunft heraus erkennen kann. Dagegen wandten sich die Reformatoren. Sie widersprachen dem katholischen Vernunftoptimismus und damit - zumindest formell - der Idee des Naturrechts. Für die Reformatoren war wesentlich, dass die natürliche Vernunfterkenntnis des Menschen durch die Sünde verdorben ist und Gottes Wille nur aufgrund der Gnadenoffenbarung Gottes in Jesus Christus erkennbar ist. Dennoch gingen sowohl Luther als auch Calvin und Zwingli von einem natürlichen Rechtsbewusstsein, im Sinne einer zivilen Gerechtigkeit aus. Sie prägten den Begriff der „irdischen Gerechtigkeit“, der im Wesentlichen Gedanken des Naturrechts enthält. Der katholische Begriff des Naturrechts wurde jedoch geflissentlich vermieden.
In der Aufklärung (17. und 18. Jahrhundert) waren es die Protestanten Hugo Grotius und Samuel Pufendorf, welche den Gedanken des Naturrechts wieder aufnahmen, ihn aber (weitgehend) von seiner theologischen Grundlegung ablösten und unter die Autorität der Vernunft stellten (sog. liberales oder rationalistisches Naturrecht).
Im 19. Jahrhundert hat sich die Rechtswissenschaft in Europa vom Gedanken des Naturrechts verabschiedet. Die sogenannte „historische Schule“ vertrat die These, das Recht sei weder in einem göttlichen Recht noch in der Vernunft, sondern im historisch gewachsenen „Volksgeist“ begründet. Es galt nun, dieses „Gewohnheitsrecht“ der Völker anhand historischer Quellen (vor allem römische und germanische) zu sammeln und zu vereinheitlichen. Damit stellte sich die Frage nach der Gerechtigkeit insofern nicht mehr, als das Recht sich einzig und allein an historischen Rechtsquellen und Volksgewohnheiten orientierte.
Diese Entwicklung führte zum sogenannten Rechtspositivismus. Das heisst, zur ausschliesslichen Orientierung des Rechts an geschriebenen, sozialwirksamen Normen. Übergesetzliche Massstäbe im Sinne eines Naturrechts gab es nicht mehr. Der Rechtspositivismus wurde von einigen Theologen des 20. Jahrhunderts transzendiert, indem sie das gesetzte Recht als göttliche Schöpfungsordnung interpretierten.
Der Rechtspositivismus führte unweigerlich zu einem Konflikt mit dem Gerechtigkeitsgedanken. In den Nürnberger Prozessen haben sich die Verteidiger der Naziverbrecher auf den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) sowie auf das Rückwirkungsverbot für die - nachträglich von den Besatzungsbehörden erlassenen - Kontrollratsgesetze (KRG) berufen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg gewann deshalb das Naturrecht wieder an Bedeutung. Gustav Radbruch, 1878-1949, verneint die Verbindlichkeit des geschriebenen Rechts, wenn der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, dass das positive Recht als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hat (sog. Radbruchsche Formel). Nach Radbruch kann Recht, auch gesetztes Recht, gar nichts anderes als eine Ordnung und Satzung definieren, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen. Wo also die Gerechtigkeit im gesetzten Recht nicht einmal erstrebt wird, da ist das Gesetz nicht etwa nur „unrichtiges Recht“, sondern entbehrt überhaupt der Rechtsnatur. Damit stellt sich wiederum die Frage, was gerecht ist oder was „natürlichem“ Recht entspricht. Diese Frage geht in das Gebiet der Fundamentalethik und ist philosophisch und/oder theologisch zu beantworten.
Der bekannte Schweizer Theologe Emil Brunner, 1889-1966, verbindet in seinem 1943 erstmals erschienen Buch „Gerechtigkeit“ den Gedanken des Naturrechts mit dem Begriff der Schöpfungsordnung/en. Zentral ist für Brunner die biblische Lehre von der Gottebenbildlichkeit des Menschen (die Imago Dei). Sie erfasst den Menschen, das heisst, „alles was Menschenangesicht trägt“, als ein freies Gegenüber Gottes und damit – im Unterschied zum Tier - als ein personales Wesen. Mit dem Personstatus verbunden ist nicht nur die Menschenwürde und die personale Freiheit des Menschen, sondern auch seine Verantwortlichkeit zur Menschlichkeit.
Der Gedanke der Gerechtigkeit ist also eng verbunden mit dem Gedanken der Humanität. Das heisst, mit dem, was dem Menschen, gemäss seinem freien, personalen und selbstverantwortlichen Wesen, innerhalb der Gesellschaftsordnung zukommen muss.
Das Recht muss aber nicht nur der Humanität, sondern auch dem Erhalt der Lebensordnungen dienen. Lebensordnungen sind Ordnungen, welche menschliches Leben begründen und erhalten. Dazu gehören die Ehe, die Familie, der Staat und die Wirtschaft. Diese Ordnungen müssen, mit humanen Strukturen, ihre schöpfungsgemässen Zwecke erfüllen.
Der Staat muss die Schöpfungszwecke dieser Ordnungen schützen und fördern. Deshalb, und in diesem Sinne, müssen der Staat und sein Recht das „Böse“, das heisst Handlungen, welche die Lebensordnungen zerstören, bestrafen und das „Gute“, mitunter lebensfördernde und lebenserhaltende Institutionen, unterstützen (Römerbrief Kapitel 13). Dafür einige Beispiele.
Ein Steuerrecht, das die Ehe gegenüber dem Konkubinat schlechter stellt, ist ungerecht. Denn die Ehe ist von ihrem Schöpfungszweck her eine lebenslange, monogame Geschlechtsgemeinschaft und damit Grundlage der Familie (Markusevangelium Kapitel 10). Die Rechtsordnung muss deshalb die Ehe als schöpfungsgemässe Geschlechtsgemeinschaft favorisieren, und darf sie keinesfalls steuerlich schlechter stellen als das, ausserhalb der Eheordnung stehende, Konkubinat.
Ein Familienzulagengesetz dient der Unterstützung von Personen mit Kindern. Insofern dient es der Gerechtigkeit, das heisst, dem Erhalt und der Förderung der Lebensordnung.
Die Wirtschaftsordnung dient der materiellen Existenzsicherung einer Gesellschaft. Sie hat den Zweck, die Existenz und den Wohlstand einer Gesellschaft zu gewährleisten. Die Wirtschaftsordnung ist zwar grundsätzlich gewinnorientiert, beinhaltet aber gleichzeitig den Gedanken des Güterausgleichs. Sie darf nicht nur Einzelinteressen dienen. Firmen, welche eine marktbeherrschende Bedeutung besitzen, müssen eine soziale Verantwortung übernehmen. Der Staat muss, um der Gerechtigkeit Willen, den unternehmerischen Eigeninteressen, der Sharholder Value Politik und der Kartellbildung von Grossfirmen klare Grenzen setzen.
